04.02.2018: Das Ministerium für Heimat, Kommunales, Bau und Gleichstellung hat am 01.02.2018
die neuen Wohnraumförderungsbestimmungen (WFB 2018) bekannt gegeben. Sie gelten für alle Anträge, die ab dem 01.02.2018 neu eingereicht werden. Bereits eingereichte, noch nicht bewilligte Anträge können auf Antrag noch nach den WFB 2017 bewilligt werden.
Bitte beachten Sie: Mit Veröffentlichung der Änderungen im Ministerialblatt Nr. 4 vom 22.02.2018 wurden nachträgliche Änderungen in den Nummern 1.6.2.2 und 1.6.2.4 WFB bekannt gegeben (zur Anrechnung von Eigenleistungsersatz)! Diese Korrekturen sind in der nachfolgenden Übersicht kenntlich gemacht.
Wie in der vorherigen Legislaturperiode hat auch die neue Landesregierung im Wohnraumförderungsprogramm (WoFP)
die Budgetierung der Wohnraumfördermittel für die gesamte Amtszeit, also bis 2022, festgeschrieben. Demzufolge
stehen jährlich insgesamt 800 Mio. Euro für den sozialen Wohnungsbau zur Verfügung. Der Anteil und die
Inanspruchnahme der Eigenheimförderung waren in den letzten Jahren sehr gering. Dies soll sich nun wieder ändern.
Dazu sind folgende Anreize gesetzt worden:
- Aufhebung der eingeschränkten Förderung für Neubau/Ersterwerb: Ab 2018 kann die Förderung wieder landesweit beantragt werden
- Erhöhung und Ausweitung von Grundpauschalen und Kinderbonus (jetzt Familienbonus)
- Erhöhung der Förderbeträge für Neuschaffung im Bestand und Gebrauchterwerb auf Neubau-Niveau
- Einführung von Tilgungsnachlässen von bis zu 7,5 % auf Grundpauschale und Zusatzdarlehen
- Streichung der energetischen Auflagen beim Gebrauchterwerb; das Kombimodell ist gänzlich gestrichen
- Erleichterungen bei der Erbringung der Mindest-Eigenleistung: 15 % der Regelförderung wird als
Eigenleistungs-Ersatz angerechnet
(ggfs. abzüglich des beantragten Tilgungsnachlasses). Die Verrechnung mit beantragten Tilgungsnachlässen ist mit Bekanntgabe vom 22.02.2018 gestrichen worden.
- Erleichterungen auch bei der Aufbringung des Eigenkapitals (EK):
Der beantragte Tilgungsnachlass
kann zum Teil auf die erforderliche EK-Quote angerechnet werden. Auch hier gibt es durch die Bekanntgabe vom 22.02.2018 Änderungen: Die Hälfte des zuvor genannten Eigenleistungsersatzes wird auf die Eigenkapitalquote angerechnet (unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Tilgungsnachlässe beantragt werden).
- Aktualisierung der Einteilung der Kommunen in Kostenkategorien und Einführung von Kostenkategorie K4
(bisher K1 bis K3). Dadurch erhalten 279 Kommunen demnächst höhere Fördermittel, lediglich 8 Kommunen werden
schlechter gestellt.
- Das Fördervolumen von 80 Mio. Euro für 2018 (wie auch in den Jahren davor) soll in den nächsten Jahren
schrittweise bis auf 120 Mio. Euro angehoben werden.
Details lesen
Das ist neu in den WFB 2018:
- Mit der Aktualisierung der Gebietskulisse einhergehend wurden die Kommunen in NRW in vier Kostenkategorien eingeteilt (K1 bis K4).
Eine Auflistung der aktuelle Kostenkategorien für alle Gemeinden in NRW finden Sie
hier.
Das Bedarfsniveau der Kommune(hoch, überdurchschnittlich, unterdurchschnittlich, niedrig) ist jetzt kein
Ausschlusskriterium mehr. Somit können jetzt wieder landesweit Fördermittel für Neubau/Ersterwerb und Neuschaffung im Bestand
(durch Änderung) beantragt werden. In den letzten Jahren waren diese nur Kommunen mit hohem und
überdurchschnittlichem Bedarfsniveau zugänglich.
- Beim Gebrauchterwerb gibt es keine gesonderten energetischen Anforderungen mehr: Die Kriterien
"Wärmeschutzverordnung 1995 oder Vergleichbares" sind gestrichen worden. Lediglich bei den Betriebskosten - im
Rahmen der Tragbarkeitsprüfung - werden höhere Sätze für ältere Gebäude verlangt (siehe Nr. 12).
- Das Kombimodell wurde ersatzlos gestrichen.
- Die Grundpauschalen sind deutlich angehoben worden und jetzt in allen 3 Fördermodellen gleich hoch
(bisher gab es Abstufungen bei "Neuschaffung im Bestand" (durch Änderung) und "Gebrauchterwerb"). Im Gegenzug
wurde der (erhöhte) Stadtbonus gestrichen. Eine Übersicht über die aktuellen Darlehensbeträge
finden Sie in der unten stehenden Tabelle.
- Der frühere Kinderbonus ist in den um 5.000 Euro erhöhten Familienbonus umgewandelt worden (jetzt 15.000
Euro pro Kind). Der Familienbonus wird überdies für jeden schwerbehinderten Haushaltsangehörigen gewährt
(aber nicht doppelt, falls es sich um ein schwerbehindertes Kind handelt).
- Das Starterdarlehen ist gestrichen worden. Es konnte bislang auf die Eigenleistungsquote angerechnet werden.
Im Gegenzug dürfen nun 15 % von der Summe aus [Grundpauschale + Familienbonus + ggfs. Darlehen für Barrierefreiheit]
als Eigenleistungsersatz auf die Mindest-Eigenleistungsquote von - nach wie vor - 15 % der Gesamtkosten angerechnet werden.
Ein beantragter Tilgungsnachlass, der gemäß Nr. 9 dieser Auflistung als Eigenkapitalersatz angerechnet wird, schmälert den hier genannten Eigenleistungsersatz. Der beantragte Tilgungsnachlass hat seit Bekanntgabe vom 22.02.2018 keinen Einfluss mehr auf die Höhe des Eigenleistungsersatzes.
- Die Regelung, dass die Hälfte der Mindesteigenleistung ( = 7,5 %) durch eigene Geldmittel erbracht werden muss,
gilt weiterhin (Eigenkapitalquote). Um auch hier Erleichterungen zu schaffen,
dürfen nun die auf die Grundpauschale, den Familienbonus und ggfs. das Darlehen für Barrierefreiheit gewährten Tilgungsnachlässe als
Eigenkapital-Ersatz angerechnet werden (wenn sie in Anspruch genommen werden). Der Betrag muss von dem unter
Nr. 7 dieser Auflistung genannten Eigenleistungsersatz abgezogen werden. Nach Bekanntgabe vom 22.02.2018 gilt: Die Hälfte des unter Nr. 7 genannten Eigenleistungsersatzes wird auf die Eigenkapitalquote angerechnet (unabhängig davon, ob und in welcher Höhe Tilgungsnachlässe beantragt werden).
- Auf alle Förderdarlehen wird jetzt ein Tilgungsnachlass gewährt (bislang nur auf das Schwerbehindertendarlehen). Der Tilgungsnachlass beträgt bei der Grundpauschale, dem Familienbonus und dem Darlehen für Barrierefreiheit bis zu 7,5 % der Darlehenssumme; auf das Schwerbehindertendarlehen nach wie vor bis zu 50 %.
- Durch die Anrechnung der o. g. Ersatzleistungen auf die Eigenleistungs- und Eigenkapitalquote fehlen
tatsächliche Eigenleistung bzw. tatsächliches Eigenkapital. Zur Deckung der Gesamtkosten müssen in Höhe der
fiktiven Ersatzleistungen (zusätzliche) Fremdmittel im Finanzierungsplan berücksichtigt werden. Diese dürfen mit Bekanntgabe vom 22.02.2018 vorrangig besichert werden.
- Die Sätze für den Mindestrückbehalt sind leicht erhöht worden: Sie betragen nun für den Ein-Personen-Haushalt 800 Euro (vorher 785 Euro); für den Zwei- und Mehrpersonenhaushalt 1.025 Euro
(vorher 1.005 Euro) und für jede weitere Person 260 Euro
(vorher 255 Euro).
- Die Betriebskosten je qm Wohn- und Nutzfläche richten sich jetzt nach dem Baujahr des Förderobjektes, um
dem energetischen Zustand gerecht zu werden. Sie betragen
- für Neubauten (ab Baujahr 2014) 21,40 Euro p.a. (vorher 21 Euro),
- für gebrauchte Objekte mit einem Baujahr ab 1984 jetzt 25,50 Euro p.a. (vorher 25 Euro) und
- für alle übrigen (Baujahr bis 1983) 30,- Euro p.a..
Wird durch Gutachten eines staatlich anerkannten Sachverständigen angezeigt, dass sich das gebrauchte Förderobjekt
in einem besseren energetischen Zustand befindet, dürfen die Betriebskosten einer jüngeren Baualtersklasse
angesetzt werden.
Die Instandhaltungs- und Verwaltungskosten haben sich nicht geändert.
- Die Konditionen für die Fördermittel sind unverändert. Die erste Zinsanhebung auf 2 Prozentpunkte über dem dann gültigen Basiszinssatz findet ab 2018 aber erst nach 20 Jahren statt (vorher bereits nach 10 Jahren). Eine
Einkommensprüfung und die Möglichkeit, die höhere Zinsbelastung zu vertagen, sind nach wie vor gegeben. Die
Aussetzung der Zinsanhebung erfolgt jetzt allerdings
nur im 5-Jahres-Rhythmus (vorher 10 Jahre) nur einmalig für weitere 5 Jahre (20.-25. Jahr der Laufzeit). Danach erfolgt unabhängig von der Höhe des Einkommens eine Zinserhöhrung.
- Übersicht über die aktuelle Darlehensbeträge (WFB 2018):
Grundpauschale
für Neubau/Ersterwerb - Neuschaffung im Bestand - Gebrauchterwerb
Kostenkategorie K1 | 60.000 € |
Kostenkategorie K2 | 70.000 € |
Kostenkategorie K3 | 90.000 € |
Kostenkategorie K4 | 110.000 € |
Zusatzdarlehen
für Neubau/Ersterwerb - Neuschaffung im Bestand - Gebrauchterwerb
Familienbonus | 15.000 € |
Darlehen für Barrierefreiheit | 10.000 € |
Schwerbehinderten-Darlehen | mind. 2.000 €, max. 40.000 € |
Die Einkommensgrenzen betragen (ab dem 01.01.2016):
für den Ein-Personen-Haushalt | 18.430 Euro |
für den Zwei- und Mehr-Personen-Haushalt | 22.210 Euro |
für jede weitere Person | 5.100 Euro |
für jedes Kind | 660 Euro |
Die Einkommensgrenzen werden turnusmäßig alle drei Jahre erhöht.
Den Text der aktuellen WFB 2018 finden Sie
hier (Fassung gem. Veröffentlichung im MBL.NRW Nr. 4 vom 22.02.2018).
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